In der Antwort des Senats auf eine schriftliche Anfrage zur „Überbauung der Sportwiese im Jahnsportpark“ [1] antworte der Senat in 6/26 ohne Verweis auf fachliche Grundlagen oder Untersuchungen: „Die Errichtung des Kunstrasenspielfeldes wird nach derzeitigem Planungsstand in keine Baum-, Gehölz- und Habitatstrukturen eingreifen.“ In der aktuellen Pressemitteilung [2] aus 7/26 heißt es: „Der Senat hat […] die Sicherung der Finanzierung für die Sanierung und Erweiterung der Rasenfläche im Jahnsportpark in Berlin-Prenzlauer Berg beschlossen.“, „Die Planungen der Rasenfläche umfassen ein multifunktionales Kunstrasenspielfeld“ und „Auch die Sanierung der bestehenden Naturrasenflächen ist vorgesehen“
- Wurde das Bezirksamt, d.h. das für Flora/Fauna-Habitate zuständige Amt für Umwelt- und Naturschutz vor der Beantwortung der schriftlichen Anfrage [1] durch die Senatsverwaltung zu der Aussage beteiligt, die Errichtung des Kunstrasenspielfeldes würde in keine Baum-, Gehölz- und Habitatstrukturen eingreifen? Falls ja: Wann und in welcher Form erfolgte die Beteiligung, welche Stellungnahme hat das Amt für Umwelt- und Naturschutz abgegeben, wurde die zitierte Aussage mit dem Bezirksamt abgestimmt?
Nein, das Umwelt- und Naturschutzamt (UmNat) wurde von der Senatsverwaltung nicht beteiligt.
- Wie bewertet das Bezirksamt das mögliche ökologische Potenzial einer auch sportlich genutzten Naturrasenfläche, d.h. kann diese als „Habitatstruktur“ Lebensraum auch geschützter Arten von Flora und Fauna sein – und teilt das Amt für Umwelt- und Naturschutz und aufgrund der dem Bezirksamt vorliegenden Unterlagen sowie weiterer gegenwärtigen Erkenntnisse die Einschätzung, dass durch die Errichtung des Kunstrasenspielfeldes in keine Habitatstrukturen eingegriffen wird? Bitte die Antwort fachlich begründen.
Ja, die Sportwiese besitzt ein ökologisches Potential als Habitatstruktur für geschützte Arten. Die Brutvogelkartierungen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 3-87 haben die Nutzung der Sportwiese beispielsweise durch Stare bestätigt. Darüber hinaus bilden vegetationslose Rohbodenstellen Bereiche in denen Haussperlinge ihr „Sandbaden“ durchführen. Aufgrund der intensiven Mahd der Wiese ist vor allem von einem Vorkommen geschützter Arten der Fauna auszugehen, dennoch ist auch das Vorkommen geschützter Pflanzenarten nicht auszuschließen. Entsprechende Vegetationskartierungen liegen dem UmNat hierzu jedoch nicht vor.
- Welche Erkenntnisse liegen dem Bezirksamt zur ökologischen Beschaffenheit der konkret betroffenen Sportwiese von, wann wurde die Fläche zuletzt durch das Amt für Umwelt- und Naturschutz oder im Rahmen von beauftragten Fachgutachten untersucht (bitte Angabe Untersuchungsdatum, Untersuchungsumfang, Auftraggeber und wesentliche Ergebnisse).
Erkenntnisse zur ökologischen Beschaffenheit liegen dem UmNat, über die Daten des Berliner Geoportals, nicht vor. Die im Jahr 2023 vom Büro Trias vorgenommene Biotopkartierung (Auftraggeber SenStadt) hat keine geschützten Pflanzenarten für die Sportwiese dokumentiert. Es sind vom UmNat keine vegetationskundlichen Erfassungen der Sportwiese vorgenommen worden.
- Welche konkreten Folgen für den Natur- und Artenschutz hat das Vorhaben „Überbauung der Sportwiese im Jahnsportpark“ und wie wirkt es sich auf die am Rand der Sportwiese erst vor Kurzem aufgestellte CEF-Maßnahme aus?
In der Brutvogelkartierung von 2023 für dieses Projekt wurden die angrenzenden Strukturen als wichtige Habitate für verschiedene Vogelarten bestätigt. Die Sportwiese selbst wurde von Staren als Nahrungshabitat kartiert. Die Auswirkungen der Umwandlung eines Naturrasens hin zu einem Kunstrasen ist artenschutzrechtlich als kritisch zu bewerten. Die genauen Auswirkungen auf die angebrachten CEF-Maßnahmen lassen sich derzeit nicht abschätzen. Dem Umwelt- und Naturschutzamt Pankow liegt für den 3. Bauabschnitt, in dem sich auch die Sportwiese befindet, derzeit keine Freiraumplanung, die die artenschutzrechtlichen Maßnahmenerfordernisse vor. Vor diesem Hintergrund ist derzeitig ein Eingriff in das nachgewiesene Nahrungshabitat grundsätzlich unzulässig.
- Sind im Zuge dieses Vorhabens Rodungen von Bäumen und/oder Sträuchern geplant? Wenn ja: Wo konkret und in welcher Anzahl?
Dem UmNat liegen dazu aktuell keine Informationen hierzu vor. Es kann keine Aussage getroffen werden.
- Welche Auswirkungen kann die Umwandlung der Naturrasenfläche in ein Kunstrasenspielfeld nach Einschätzung des Bezirksamts insbesondere auf folgende Schutzgüter und Funktionen haben: Vegetation und Bodenleben, Versickerungsfähigkeit und Wasserhaushalt, Verdunstung und lokales Mikroklima, Lebens- und Nahrungsräume von Tieren, Biotopverbund und ökologische Vernetzung?
Die Umwandlung der Sportwiese in ein Kunstrasenspielfeld hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die abiotischen und biotischen Schutzgüter. Aufgrund des massiven technischen Unterbaus eines Kunstrasenfeldes, würden Bodenlebewesen weitestgehend verschwinden. Natürliche Bodenbildungsprozesse werden unterbrochen und es kommt zu stofflichen Belastungen in die Böden und Wasser durch Auswaschung aus Granulat/Fasern (z. B. Zink, PAK bei Gummigranulat, Mikroplastikeintrag). Die Versickerungsfähigkeit von Niederschlägen würde stark eingeschränkt werden. Da keine Evapotranspiration durch Pflanzen mehr stattfinden kann, wird zudem die Verdunstungswirkung erheblich reduziert. Das lokale Mikroklima, welches von der Wässerung der Sportwiese und damit verbundener Kühlleistung der Pflanzen profitiert, würde sich bei einer Kunstrasenfläche verschlechtern (trockener und überwärmter). Mit Blick auf die Biotik ist ein Kunstrasenfeld mit einer vollversiegelten Fläche gleichzusetzen. Flora und Fauna finden hier keine Lebens- und Nahrungsräume. Für den Biotopverbund und die ökologische Vernetzung besäße ein Kunstrasenfeld keine Funktion. Zudem sollte man die Auswirkungen auf das Schutzgut Erholung betrachten. Die Sportwiese wird aktuell nicht nur für die aktive Erholungsnutzung, sondern auch zum Natur erleben, Ausruhen und zur Kommunikation genutzt. Hierfür bietet sich die Sportwiese auch bei wärmeren Temperaturen an, da sie wie ein Parkrasen eine kühlende Funktion besitzt. Eine Kunstrasenfläche erfüllt diese Funktion nicht und wird daher aufgrund der gesundheitlichen Belastungen, verbunden mit der Überwärmung in den Sommermonaten, weniger Erholungsfunktionen als die derzeitige Sportwiese erfüllen können.
- Bewertet das Bezirksamt die Umwandlung der bestehenden Naturrasenfläche in ein Kunstrasenspielfeld als möglichen Eingriff in Natur und Landschaft? Falls nein, aus welchen fachlichen und rechtlichen Gründen wird die Bewertung als Eingriff ausgeschlossen? Falls ja, ist für das Vorhaben nach Einschätzung des Umwelt- und Naturschutzamts eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich, und
Die Fläche des B-Plans 3-87, zu dem auch die Sportwiese zählt, wurde durch die Stadtplanung als Innenbereich gemäß § 34 BauGB bewertet. Somit findet die Eingriffsregelung nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hier keine Anwendung. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den §§ 39 und 44 BNatSchG sind zu berücksichtigen.
a) welche Arten oder Artengruppen sind zu untersuchen,
Avifauna und Fledermäuse
b) zu welchen Jahreszeiten müssen die Untersuchungen stattfinden,
Die Untersuchungen haben bereits stattgefunden. Derzeit sind die Untersuchungen 3 Jahre alt. Die durchgeführten Untersuchungen sind derzeit noch weitere 2 Jahre gültig bis eine Neukartierung erforderlich werden würde. Untersuchungen haben in den artspezifischen Untersuchungszeiträumen stattzufinden. Diese ergeben sich aus der einschlägigen Fachliteratur.
c) über welchen Zeitraum müssen Erhebungen durchgeführt werden?
Die Erhebungen haben über einen kompletten Jahreszyklus zu erfolgen.
- Welche natur- oder artenschutzrechtlichen Entscheidungen, Zustimmungen, Befreiungen oder sonstigen Abstimmungen mit dem Umwelt- und Naturschutzamt können vor Umsetzung des Vorhabens erforderlich werden, auch wenn die Sportanlage bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sein sollte?
Der Verlust der Nahrungshabitate (z.B. für Stare) ist durch eine fachkundige Person zu quantifizieren.
Es ist darzulegen, ob es sich um ein essentielles Nahrungshabitat handelt oder es im Umfeld geeignete Ausweichmöglichkeiten gibt. Im Fall eines essentiellen Nahrungshabitats ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) zu prüfen. Ist die Umsetzung dieser nicht möglich, ist dies begründet darzulegen. Im Weiteren würde ein Antrag auf Ausnahme von den Verboten des § 44 Bundesnaturschutzgesetz bei der obersten Naturschutzbehörde gestellt werden müssen. Dieser würde von der obersten Naturschutzbehörde (SenMVKU) entschieden. Wenn eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden kann, ist eine FCS-Maßnahme (populations-und erhaltungszustandbezogene Maßnahme) festzulegen.
Sollten an die Sportwiese angrenzende, nach Berliner Baumschutzverordnung geschützte Bäume gefällt werden, so ist hierfür eine Fällgenehmigung beim UmNat zu beantragen. Auch für potentielle Strauchrodungen sind Genehmigungen einzuholen und die Verluste von Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungshabitaten zu quantifizieren. CEF-Maßnahmen wären auch hier vor einer Rodung (zwischen Oktober und Februar) erforderlich. Die CEF-Maßnahmen müssen bereits funktionsfähig sein, bevor die Umsetzung geplanter Baumaßnahmen erfolgen kann.
[1] https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-26639.pdf
[2] https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1697924.php
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